Heute ist der höchste deutsche Feiertag. Nein, nicht einer der christlichen Kirchen, auch nicht der Juden oder der Muslime, sondern des deutschen Einzelhandels.
Wie so viele neuzeitliche Gebräuche kommt er aus den USA zu uns. Dort kennzeichnet der sogenannte „Black Friday“ den Beginn des Weihnachtsverkaufes, der inzwischen traditionell mit den größten Rabatten des Jahres gefeiert wird.
Natürlich hat niemand etwas zu verschenken, und so sind große Teile der Rabatte Luftnummern noch dem Motto „Kaufe einen Pulli zum Preis von zweien und bekomme den zweiten geschenkt dazu.“ Außerdem sollen die oft nur vermeintlichen Schnäppchen dazu verleiten, mehr oder teureres zu kaufen, als man sich eigentlich leisten würde: Zum Beispiel den dritten und vierten Pulli auch noch oder anstelle des eigentlich angedachten 40-Zoll-UHD-Fernsehers den mit 55 Zoll, der doch heute so viel günstiger ist als sonst.
Nichts zu verschenken hat auch die Hongkonger Firma, die den Begriff „Black Friday“ im Jahre 2013 als Wortmarke für sich angemeldet und beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragen lassen hat. Über einen deutschen „General-Lizenznehmer“ vergibt die Firma selbstverständlich gegen Gebühr Lizenzen an Unternehmen, die mit dem Begriff „Black Friday“ Werbung machen wollen. Und lässt diejenigen noch teurer abmahnen, die den Begriff einfach so verwenden, ohne dafür Lizenzgebühren zu bezahlen.
Das könnte ein Super-Geschäftsmodell sein – wenn da nicht die anderen zum Teil doch recht namhaften Unternehmen wären, die überhaupt nicht einsehen Lizenzgebühren zu zahlen, um einen Allerwelts-Begriff zu nutzen, den die meisten Verbraucher mit üppigen Rabatten verbinden, aber nicht mit einem bestimmten Unternehmen. Also haben sie die Löschung der Marke „Black Friday“ beantragt mit der Begründung, dass diese wegen eines sogenannten „Freihaltebedürfnisses“ – was die juristische Verklausulierung davon ist, dass es ein Allerweltsbegriff sei, denn jeder nutzen können soll und muss – gar nicht hätte eingetragen werden dürfen. Doch, sowas geht, auch Jahre später noch, die Frage ist nur, auf welchen Zeitpunkt es für die Entscheidung ankommt. Und da sagt das zuständige Bundespatentgericht (ein Name, der vornehmer klingt, als er ist – es handelt sich einfach um das in Patent- und Markensachen bundesweit zuständige erstinstanzliche Gericht), dass maßgeblich das Jahr 2013 sei, als die Eintragung ursprünglich beantragt wurde. Und im Jahre 2013 habe man den Begriff „Black Friday“ möglicherweise mit satten Rabatten im Elektronik-Handel verbunden, aber keineswegs generell mit Rabatten für alles, was man so kaufen kann.
Für alles, was man so kaufen kann und etliche Dinge, die man eigentlich nicht kaufen kann, ist nach dem sogenannten „Waren- und Dienstleistungsverzeichnis“ der Begriff „Black Friday“ jedoch als Marke eingetragen. Dazu muss man wissen, dass man eine Marke eben nicht einfach so eintragen lassen kann, sondern sehr genau angeben muss, für welche Art von Waren und/oder Dienstleistungen der Markenschutz eigentlich gelten soll. Und nur in diesen Bereichen darf exklusiv der Markeninhaber die Marke benutzen und kann das anderen verbieten.
Dies allerdings setzt wiederum voraus, dass der Inhaber seine Marke auch tatsächlich benutzt. Sich einfach eine Marke für alles Mögliche schützen lassen, diese Marke dann aber selbst gar nicht zu benutzen, sondern nur gegen andere vorzugehen, wenn die sie ohne Lizenz benutzen wollen, geht nämlich auch nicht. Also haben nun einige Unternehmen auch auf Löschung der Marke „Black Friday“ geklagt mit der Begründung, dass sie in vielen Bereichen gar nicht benutzt werde – es gäbe schließlich keine „Black-Friday-Anrufbeantworter“, „Black Friday Batterien“ oder „Black Friday Feuerlöscher“. Also müsse jedenfalls für Anrufbeantworter, Batterien und Feuerlöscher und etliches mehr die Marke „Black Friday“ gelöscht werden.
Worauf läuft das Ganze hinaus? Für das, wofür 2013 schon der Begriff „Black Friday“ bekannt und mit Rabatten verbunden war, nämlich Elektronik-Produkte bzw. die Werbung für solche, wird der Markenschutz wohl entfallen wegen des sogenannten „Freihaltebedürfnisses“, so dass künftig irgendwann Elektronik-Händler den 55-Zoll-Fernseher zum Preis des 40-Zoll-Fernsehers abgeben und das Ganze „Black-Friday-Sale“ werden nennen dürfen, ohne Repressionen befürchten zu müssen. Für Produkte bzw. Produktgruppen, die bislang nicht mit „Black Friday“ beworben wurden, wird der Markenschutz auch wegfallen wegen Nicht-Benutzung. Was also bleibt? Für Bereiche außerhalb der Elektronik, die bislang mit „Black Friday“ beworben wurden, weil einige Händler Lizenzgebühren bezahlt haben, was als „Benutzung“ gilt, wird die Marke wohl geschützt bleiben. Im Übrigen wird sie gelöscht und damit frei zur Verwendung für jede und jeden werden.
Überspitzt ausgedrückt: Wer bislang für die Markenrechte bezahlt hat, zahlt auch weiterhin. Wer bislang jedoch nicht bezahlt hat, muss auch künftig nicht zahlen. In diesem Fall gilt also mal nicht das BNI-Motto „Wer gibt, gewinnt“, sondern vielmehr das Anwalts-Motto: „Wer klagt, gewinnt“.
Wie dieses Beispiel lehrt, empfiehlt sich frühzeitige Beratung. Dabei ein positives Marken-Image aufzubauen, um was es ja letztendlich geht, unterstützt umfassend und kompetent der ausgewiesene Marketing-Experte Andreas Precht von Marke Precht, zu dem wir auf Wunsch gerne den Kontakt vermitteln. Und wenn es darum geht, ob, wie und für was man die Marke, die Sie sich mühsam aufbauen, schützen kann, hilft Herr Dr. Schloz gerne weiter. So vermeiden Sie ihren persönlichen „schwarzen Freitag“, der darin bestehen könnte, dass Ihr schärfster Konkurrent die Marke, zu der sie mühsam im Markt Vertrauen aufgebaut haben, jetzt für sich nutzt und Ihnen zu allem Überfluss die weitere Nutzung auch noch verbietet.
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