Nunmehr im sechsten Monat hintereinander beschäftige ich mich mit dem Thema, das uns allen zum Hals heraushängt, aber doch allgegenwärtig ist. Und so begleitet uns Corona auch in den Urlaub und aus diesem zurück.

Irgendwie hatte man gehofft, dass nach einem verkorksten Oster- und Pfingsturlaub wenigstens der Sommerurlaub einigermaßen entspannt und normal verlaufen würde und insbesondere die gebeutelten Urlaubsregionen wieder viele Besucher haben und etwas Umsatz nachholen könnten. Blöderweise sind aber nun einmal viele Menschen über längere Zeit auf engem Raum, wie das im Urlaub nun einmal vorkommt, ob am Strand oder in der Bar, ein idealer Nährboden für das Virus. Und so wie die Ski-Touristen uns die erste Welle beschert haben, bescheren uns jetzt vermeintlich die Sommer-Touristen die sogenannte zweite Welle. Und die Politik macht wieder das, was sie im Umgang mit Corona am besten kann: Erst überrascht sein, dann Panik verbreiten, dann hektischen Aktionismus.

Und so schießen die Risikogebiete wie Pilze aus dem Boden und folgt der Quarantäne für Reiserückkehrer die Testpflicht und dieser die Maskenpflicht in den Schulen – letztere bislang wenigstens im Unterricht zwar noch nicht in Baden-Württemberg, aber wir haben ja noch zwei Wochen Ferien, und bis die vorbei sind, kann man sich mit Blick auf das „dynamische Infektionsgeschehen“ ja noch einiges einfallen lassen.

Kommen wir aber erst einmal zu dem, was aktuell gilt. Hier überlappen sich mal wieder Bundes- und Landesrecht. So gilt bundesweit seit 7. August 2020 eine Testpflicht für Heimkehrer aus Risikogebieten gemäß der sogenannten Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten (TestpflichtVO). In Baden-Württemberg gilt die sogenannte Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne – CoronaVO EQT). So weit, so geschwollen, und auch inhaltlich nicht wirklich gut verständlich. Stark vereinfacht kann man es wie folgt zusammenfassen:

Wer aus einem Risikogebiet nach Baden-Württemberg einreist, muss sich 14 Tage lang in häusliche Isolation begeben. Innerhalb dieser Zeit muss sie oder er dann auch einen Corona-Test machen und das Testergebnis dem Gesundheitsamt vorlegen. Ist das Testergebnis negativ, hebt das Gesundheitsamt die Isolation auf, ist es dagegen positiv, ordnet es Quarantäne an. Ausnahmen gibt es für Reisende, die aus beruflichen oder familiären Gründen reisen müssen. Für alle anderen soll es demnächst weder kostenfreie Tests geben, noch eine Entschädigung nach § 56 IfSG für die Dauer der Isolierung.

Was heißt eigentlich Isolierung? § 3 Abs 1 CoronaVO EQT besagt, dass Personen, die aus einem Risikogebiet einreisen, verpflichtet sind, „sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern“. Weiter ist es ihnen „in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.“

Und damit bin ich endlich mal wieder bei einem meiner Schwerpunktthemen, nämlich dem Arbeitsrecht. Denn das die obigen Regelungen ausschließen, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen, liegt auf der Hand. Also hat die Person, wenn sie nicht gerade im Home-Office arbeitet, als Arbeitnehmer/in ein Problem. Und wenn nicht sie, dann jedenfalls ihr Arbeitgeber, sofern er oder auch sie den oder die Betreffende für den Zeitpunkt nach dessen Rückreise sofort wieder zur Arbeit eingeteilt hat. Denn wahrscheinlich geht jetzt eine Kollegin bzw. ein Kollege auch endlich in den Urlaub. Und wer arbeitet inzwischen?

Leider kann man nicht nachlesen, wie das Bundesarbeitsgericht in solchen Konstellationen eigentlich bei der letzten Pandemie entschieden hat, denn so eine gab es ja noch nicht. Aber man kann das mit den allgemeinen Prinzipien des Arbeitsrecht lösen:

Jeden Arbeitnehmer trifft gegenüber seinem Arbeitgeber eine Treupflicht und eine Rücksichtnahmepflicht. Das wird man wohl nicht so weit auslegen können, dass man als Arbeitnehmer generell nicht in Risikogebiete fahren darf, sonst müsste man Arbeitnehmern auch Schifahren und Fußballspielen verbieten. Aber es wird wohl bedeuten, dass man seinen Urlaub so planen muss, dass man die Isolierung nach der Reiserückkehr bis zum Vorliegen eines hoffentlich negativen Testergebnisses noch im Urlaub absolvieren kann. Jedenfalls dann, wenn man bei Urlaubsantritt schon weiß, dass man in ein Risikogebiet fährt. Wenn man davon im Urlaub überrascht wird, was angesichts des „dynamischen Infektionsgeschehens“ ja vorkommen kann, wird es eine Frage des Einzelfalls sein, ob man früher als geplant heimreisen muss, um zumindest möglichst viel der Selbstisolation noch innerhalb des genehmigten Urlaubes machen zu können. Auf jeden Fall aber wird man den Arbeitgeber, der ja die Reisepläne nicht unbedingt kennt, unverzüglich informieren müssen, dass man sich gerade in einem Risikogebiet aufhält und daher nach Rückkehr erst einmal in Selbstisolierung muss und folglich nicht wie geplant wieder zur Arbeit kommen kann. Das wird dem Arbeitgeber zwar trotzdem nicht gefallen, aber wenigstens hat er dann eine Chance sich darauf einzustellen und die Arbeit anders zu organisieren.

Arbeitsentgelt für die Dauer der Isolierung, die nicht mehr in den genehmigten Urlaub fällt, muss der Arbeitgeber aber nur zahlen, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG hat. Die zahlt dann nämlich der Arbeitgeber als Entgeltfortzahlung erst einmal aus und hat dann einen Erstattungsanspruch. Aktuell ist das noch der Fall, soll aber für nicht notwendige Reisen geändert werden – man darf gespannt sein, wie das gemeint ist und wer das entscheidet. Eine ziemlich blöde Idee ist es jedenfalls, sich für die Dauer der Selbstisolierung krankschreiben zu lassen, obwohl man keine Krankheitssymptome hat. Denn das wäre Betrug und Grund genug für eine fristlose Kündigung. Auch die Ärzte, die so etwas wohl gerne machen, sollten für dieses Thema wesentlich sensibler sein und lieber bestätigen, wann denn der Test gemacht wurde und wann das Ergebnis vorlag. Wer also Ärzte kennt – bitte weitersagen und diese Seite empfehlen. Danke 🙂