Über Minijobber oder auch Aushilfen, geringfügig Beschäftigte bzw. 450-Euro-Kräfte, wie man sie noch nennt, bestehen eine Reihe von Fehlvorstellungen.

Die verbreitetste ist, dass man sie nur bezahlen müsse, wenn man sie tatsächlich beschäftige. Und daran schließt sich direkt die nächste an: Ob, wann und wie lange er sie beschäftige, könne der Arbeitgeber frei entscheiden bzw. immer neu mit seinem Minijobber vereinbaren.

Viele Minijobber wissen es auch nicht besser oder es ist ihnen ganz recht so. Und deshalb kommen Arbeitgeber und Minijobber meistens prima miteinander aus. Den großen Spielverderber gibt dann gelegentlich der Zoll bei einer Kontrolle bzw. die Rentenversicherung bei der Sozialversicherungsprüfung, wenn plötzlich Bußgeldverfahren drohen oder Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden, ohne dass der Arbeitgeber begreift, wie ihm eigentlich geschieht.

Man muss sich einfach folgendes klar machen: Minijob heißt nur, dass bei der Lohnsteuer und der Sozialversicherung andere Abrechnungsmodalitäten gelten. Das ist aber auch alles. Arbeitsrechtlich ist der Minijobber ein Teilzeit-Arbeitnehmer wie jeder andere auch.

Und ob man das wahrhaben will oder nicht, heißt das nun mal folgendes:

Für den Minijobber gelten Kündigungsfristen wie für jeden anderen Arbeitnehmer mit entsprechender Betriebszugehörigkeit. Und wenn das Kündigungsschutzgesetz für den Betrieb gilt, gilt es auch für den Minijobber. Auch bei der Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz gilt, wird der Minijobber mitgerechnet und zwar mit 0,5, selbst wenn er natürlich keine 20 Stunden, sondern vielleicht nur 2 Stunden pro Woche arbeitet. Folglich führen spätestens 21 Minijobber auch zum Kündigungsschutz, selbst wenn die alle nur ganz wenig arbeiten und sonst kein weiterer Arbeitnehmer beschäftigt wird.

Für Minijobber gilt der gesetzliche Mindestlohn, auch wenn sie ja keine bzw. nur geringe Abzüge haben und dafür der Arbeitgeber prozentual mehr Arbeitgeberabgaben als bei einem regulären Arbeitnehmer bezahlen muss. Und weil der Mindestlohn ständig steigt, die Verdienstgrenze für Minijobber aber nicht, besteht die Gefahr, dass so mancher Minijobber plötzlich keiner mehr ist, sondern in die sogenannte Gleitzone rückt, ohne dass man es merkt. Wenn dann die Abrechnungen nicht stimmen, greifen die Sozialkassen bei der nächsten Betriebsprüfung zu. Sozialabgaben muss man schließlich auch dann bezahlen, wenn der Arbeitnehmer den Lohn, auf den sie abgeführt werden sollen, gar nicht bekommen hat und auch nicht mehr bekommt. Da kennen die Behörden kein Erbarmen.

Minijobber haben einen Anspruch auf Feiertagslohn, bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die meisten Minijobber wissen das nicht – manchmal fällt es ihnen bzw. ihren Anwälten ein, wenn es Spannungen im Arbeitsverhältnis gibt. Wer es aber genau weiß und wem es immer einfällt, ist der Betriebsprüfer – und der fordert die angefallenen Sozialbeiträge wie gesagt auch dann nach, wenn der Minijobber selbst gar kein Geld bekommen hat.

Und – am schwierigsten von allem: Auch Minijobber haben Anspruch auf geregelte Arbeitszeiten. Gerade sie wollen ja nicht einerseits ständig auf Abruf bereit stehen, andererseits aber nur Geld bekommen, wenn sie tatsächlich zum Einsatz kommen ohne zu wissen und planen zu können, ob, wann, wie oft und wie lange das ist. Gerade dieser Punkt beißt sich massiv mit der von den Arbeitgebern gewünschten Flexibilität der Minijobber. Wie man das rechtssicher regelt, dass beide Seiten zufrieden sind und auch der Betriebsprüfer nichts zu beanstanden hat, erfordert Expertenwissen. Deshalb lieber vorher uns fragen, als hinterher unangenehme Erfahrungen machen zu müssen.